§ 312h BGBKündigung und Vollmacht zur Kündigung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen › Kapitel 2: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher
- 1.
- die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung der Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers beauftragt oder
- 2.
- der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmächtigt,
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 312h, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 312h BGB · Absatz/Satz anfügen: § 312h Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge“
- § 312b BGB Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
- § 312c BGB Fernabsatzverträge
- § 312d BGB Informationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-Benutzeroberflächen
- § 312e BGB Verletzung von Informationspflichten über Kosten
- § 312f BGB Abschriften und Bestätigungen
- § 312g BGB Widerrufsrecht
- § 312h BGB Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
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