§ 312e BGBVerletzung von Informationspflichten über Kosten
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen › Kapitel 2: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 312e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 312e BGB · Absatz/Satz anfügen: § 312e Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge“
- § 312b BGB Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
- § 312c BGB Fernabsatzverträge
- § 312d BGB Informationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-Benutzeroberflächen
- § 312e BGB Verletzung von Informationspflichten über Kosten
- § 312f BGB Abschriften und Bestätigungen
- § 312g BGB Widerrufsrecht
- § 312h BGB Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
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