§ 312f BGBAbschriften und Bestätigungen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen › Kapitel 2: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen
- 1.
- eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass ihre Identität erkennbar ist, oder
- 2.
- eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist.
(2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
(3) Bei Verträgen über digitale Inhalte (§ 327 Absatz 2 Satz 1), die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags
- 1.
- ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
- 2.
- seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.
(4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 312f, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 312f BGB · Absatz/Satz anfügen: § 312f Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge“
- § 312b BGB Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
- § 312c BGB Fernabsatzverträge
- § 312d BGB Informationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-Benutzeroberflächen
- § 312e BGB Verletzung von Informationspflichten über Kosten
- § 312f BGB Abschriften und Bestätigungen
- § 312g BGB Widerrufsrecht
- § 312h BGB Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
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