§ 312c BGBFernabsatzverträge
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen › Kapitel 2: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes.
(+++ § 312c BGB in der am 19.6.2026 geltenden Fassung: Zur Nichtanwendung vgl. § 8 Abs. 5 VVG 2008 +++)
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 312c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 312c BGB · Absatz/Satz anfügen: § 312c Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge“
- § 312b BGB Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
- § 312c BGB Fernabsatzverträge
- § 312d BGB Informationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-Benutzeroberflächen
- § 312e BGB Verletzung von Informationspflichten über Kosten
- § 312f BGB Abschriften und Bestätigungen
- § 312g BGB Widerrufsrecht
- § 312h BGB Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
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