§ 290 BGBVerzinsung des Wertersatzes
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung
Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 290, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 290 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 290 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Verpflichtung zur Leistung“
- § 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis
- § 241a BGB Unbestellte Leistungen
- § 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben
- § 243 BGB Gattungsschuld
- § 244 BGB Fremdwährungsschuld
- § 245 BGB Geldsortenschuld
- § 246 BGB Gesetzlicher Zinssatz
- § 247 BGB Basiszinssatz
- § 248 BGB Zinseszinsen
- § 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes
- § 250 BGB Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
- § 251 BGB Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
- § 252 BGB Entgangener Gewinn
- § 253 BGB Immaterieller Schaden
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