Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 287 BGBVerantwortlichkeit während des Verzugs

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 287 BGB (amtliche Fassung)

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 287, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 287 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 287 Abs. 1 S. 1 BGB

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