§ 2320 BGBPflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 5: Pflichtteil
(1) Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
(2) Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen zugewendet hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2320, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2320 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2320 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 5: Pflichtteil“
- § 2303 BGB Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
- § 2304 BGB Auslegungsregel
- § 2305 BGB Zusatzpflichtteil
- § 2306 BGB Beschränkungen und Beschwerungen
- § 2307 BGB Zuwendung eines Vermächtnisses
- § 2308 BGB Anfechtung der Ausschlagung
- § 2309 BGB Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
- § 2310 BGB Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
- § 2311 BGB Wert des Nachlasses
- § 2312 BGB Wert eines Landguts
- § 2313 BGB Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben
- § 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben
- § 2315 BGB Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
- § 2316 BGB Ausgleichungspflicht
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