Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2319 BGBPflichtteilsberechtigter Miterbe

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 5: Pflichtteil

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2319 BGB (amtliche Fassung)

Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen Erben.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2319, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2319 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2319 Abs. 1 S. 1 BGB

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