Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2309 BGBPflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 5: Pflichtteil

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2309 BGB (amtliche Fassung)

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2309, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2309 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2309 Abs. 1 S. 1 BGB

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