§ 2321 BGBPflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 5: Pflichtteil
Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2321, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2321 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2321 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 5: Pflichtteil“
- § 2303 BGB Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
- § 2304 BGB Auslegungsregel
- § 2305 BGB Zusatzpflichtteil
- § 2306 BGB Beschränkungen und Beschwerungen
- § 2307 BGB Zuwendung eines Vermächtnisses
- § 2308 BGB Anfechtung der Ausschlagung
- § 2309 BGB Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
- § 2310 BGB Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
- § 2311 BGB Wert des Nachlasses
- § 2312 BGB Wert eines Landguts
- § 2313 BGB Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben
- § 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben
- § 2315 BGB Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
- § 2316 BGB Ausgleichungspflicht
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