Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2321 BGBPflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 5: Pflichtteil

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2321 BGB (amtliche Fassung)

Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2321, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2321 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2321 Abs. 1 S. 1 BGB

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