§ 2195 BGBVerhältnis von Auflage und Zuwendung
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 5: Auflage
Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2195, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2195 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2195 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 5: Auflage“
- § 2192 BGB Anzuwendende Vorschriften
- § 2193 BGB Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
- § 2194 BGB Anspruch auf Vollziehung
- § 2195 BGB Verhältnis von Auflage und Zuwendung
- § 2196 BGB Unmöglichkeit der Vollziehung
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