§ 2193 BGBBestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 5: Auflage
(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.
(2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.
(3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2193, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2193 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2193 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 5: Auflage“
- § 2192 BGB Anzuwendende Vorschriften
- § 2193 BGB Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
- § 2194 BGB Anspruch auf Vollziehung
- § 2195 BGB Verhältnis von Auflage und Zuwendung
- § 2196 BGB Unmöglichkeit der Vollziehung
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