§ 2192 BGBAnzuwendende Vorschriften
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 5: Auflage
Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2192, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2192 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2192 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 5: Auflage“
- § 2192 BGB Anzuwendende Vorschriften
- § 2193 BGB Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
- § 2194 BGB Anspruch auf Vollziehung
- § 2195 BGB Verhältnis von Auflage und Zuwendung
- § 2196 BGB Unmöglichkeit der Vollziehung
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