Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2011 BGBKeine Inventarfrist für den Fiskus als Erben

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 4: Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2011 BGB (amtliche Fassung)

Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2011, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2011 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2011 Abs. 1 S. 1 BGB

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