Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2002 BGBAufnahme des Inventars durch den Erben

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 4: Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2002 BGB (amtliche Fassung)

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2002, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2002 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2002 Abs. 1 S. 1 BGB

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