§ 2004 BGBBezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 4: Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2004, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2004 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2004 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben“
- § 1993 BGB Inventarerrichtung
- § 1994 BGB Inventarfrist
- § 1995 BGB Dauer der Frist
- § 1996 BGB Bestimmung einer neuen Frist
- § 1997 BGB Hemmung des Fristablaufs
- § 1998 BGB Tod des Erben vor Fristablauf
- § 1999 BGB Mitteilung an das Gericht
- § 2000 BGB Unwirksamkeit der Fristbestimmung
- § 2001 BGB Inhalt des Inventars
- § 2002 BGB Aufnahme des Inventars durch den Erben
- § 2003 BGB Amtliche Aufnahme des Inventars
- § 2004 BGB Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
- § 2005 BGB Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
- § 2006 BGB Eidesstattliche Versicherung
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