§ 1995 BGBDauer der Frist
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 4: Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
(1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.
(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.
(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1995, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1995 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1995 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben“
- § 1993 BGB Inventarerrichtung
- § 1994 BGB Inventarfrist
- § 1995 BGB Dauer der Frist
- § 1996 BGB Bestimmung einer neuen Frist
- § 1997 BGB Hemmung des Fristablaufs
- § 1998 BGB Tod des Erben vor Fristablauf
- § 1999 BGB Mitteilung an das Gericht
- § 2000 BGB Unwirksamkeit der Fristbestimmung
- § 2001 BGB Inhalt des Inventars
- § 2002 BGB Aufnahme des Inventars durch den Erben
- § 2003 BGB Amtliche Aufnahme des Inventars
- § 2004 BGB Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
- § 2005 BGB Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
- § 2006 BGB Eidesstattliche Versicherung
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