§ 2006 BGBEidesstattliche Versicherung
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 4: Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
(1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern,
- dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollständigen.
(3) Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, dass ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem Termin genügend entschuldigt wird.
(4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Gläubiger oder ein anderer Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2006, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2006 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2006 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben“
- § 1993 BGB Inventarerrichtung
- § 1994 BGB Inventarfrist
- § 1995 BGB Dauer der Frist
- § 1996 BGB Bestimmung einer neuen Frist
- § 1997 BGB Hemmung des Fristablaufs
- § 1998 BGB Tod des Erben vor Fristablauf
- § 1999 BGB Mitteilung an das Gericht
- § 2000 BGB Unwirksamkeit der Fristbestimmung
- § 2001 BGB Inhalt des Inventars
- § 2002 BGB Aufnahme des Inventars durch den Erben
- § 2003 BGB Amtliche Aufnahme des Inventars
- § 2004 BGB Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
- § 2005 BGB Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
- § 2006 BGB Eidesstattliche Versicherung
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