§ 1867 BGBEinstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 3: Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht
Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind, und konnte ein Betreuer noch nicht bestellt werden oder ist der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert, so hat das Betreuungsgericht die dringend erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1867, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1867 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1867 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 3: Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht“
- § 1861 BGB Beratung; Verpflichtung des Betreuers
- § 1862 BGB Aufsicht durch das Betreuungsgericht
- § 1863 BGB Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten
- § 1864 BGB Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers
- § 1865 BGB Rechnungslegung
- § 1866 BGB Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht
- § 1867 BGB Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts
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