§ 1861 BGBBeratung; Verpflichtung des Betreuers
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 3: Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht
(1) Das Betreuungsgericht berät den Betreuer über dessen Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(2) Der ehrenamtliche Betreuer wird alsbald nach seiner Bestellung mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. Das gilt nicht für solche ehrenamtlichen Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1861, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1861 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1861 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 3: Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht“
- § 1861 BGB Beratung; Verpflichtung des Betreuers
- § 1862 BGB Aufsicht durch das Betreuungsgericht
- § 1863 BGB Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten
- § 1864 BGB Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers
- § 1865 BGB Rechnungslegung
- § 1866 BGB Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht
- § 1867 BGB Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts
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