§ 1866 BGBPrüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 3: Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht
(1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch den Betreuer herbeizuführen.
(2) Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. Die Ansprüche können schon vor der Beendigung der Betreuung geltend gemacht werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1866, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1866 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1866 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 3: Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht“
- § 1861 BGB Beratung; Verpflichtung des Betreuers
- § 1862 BGB Aufsicht durch das Betreuungsgericht
- § 1863 BGB Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten
- § 1864 BGB Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers
- § 1865 BGB Rechnungslegung
- § 1866 BGB Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht
- § 1867 BGB Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts
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