§ 1864 BGBAuskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 3: Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht
(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen.
(2) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für solche Umstände,
- 1.
- die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,
- 2.
- die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,
- 3.
- die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern,
- 4.
- die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,
- 5.
- die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern und
- 6.
- aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1864, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1864 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1864 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 3: Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht“
- § 1861 BGB Beratung; Verpflichtung des Betreuers
- § 1862 BGB Aufsicht durch das Betreuungsgericht
- § 1863 BGB Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten
- § 1864 BGB Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers
- § 1865 BGB Rechnungslegung
- § 1866 BGB Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht
- § 1867 BGB Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts
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