Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1864 BGBAuskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 3: Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1864 BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen.

(2) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für solche Umstände,

1.
die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,
2.
die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,
3.
die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern,
4.
die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,
5.
die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern und
6.
aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1864, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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