§ 1843 BGBDepotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 2: Führung der Betreuung › Kapitel 3: Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 2: Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
(1) Der Betreuer hat Wertpapiere des Betreuten im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Depotgesetzes bei einem Kreditinstitut in Einzel- oder Sammelverwahrung verwahren zu lassen.
(2) Sonstige Wertpapiere des Betreuten hat der Betreuer in einem Schließfach eines Kreditinstituts zu hinterlegen.
(3) Die Pflicht zur Depotverwahrung oder zur Hinterlegung besteht nicht, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Art der Wertpapiere zur Sicherung des Vermögens des Betreuten nicht geboten ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1843, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1843 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1843 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 2: Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen“
- § 1838 BGB Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten
- § 1839 BGB Bereithaltung von Verfügungsgeld
- § 1840 BGB Bargeldloser Zahlungsverkehr
- § 1841 BGB Anlagepflicht
- § 1842 BGB Voraussetzungen für das Kreditinstitut
- § 1843 BGB Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
- § 1844 BGB Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
- § 1845 BGB Sperrvereinbarung
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