§ 1839 BGBBereithaltung von Verfügungsgeld
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 2: Führung der Betreuung › Kapitel 3: Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 2: Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
(1) Geld des Betreuten, das der Betreuer für dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld), hat er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten. Ausgenommen ist Bargeld im Sinne von § 1840 Absatz 2.
(2) Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Verfügungsgeld auf einem gesonderten zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 nicht entgegen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1839, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1839 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1839 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 2: Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen“
- § 1838 BGB Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten
- § 1839 BGB Bereithaltung von Verfügungsgeld
- § 1840 BGB Bargeldloser Zahlungsverkehr
- § 1841 BGB Anlagepflicht
- § 1842 BGB Voraussetzungen für das Kreditinstitut
- § 1843 BGB Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
- § 1844 BGB Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
- § 1845 BGB Sperrvereinbarung
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