Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1842 BGBVoraussetzungen für das Kreditinstitut

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 2: Führung der Betreuung › Kapitel 3: Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 2: Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1842 BGB (amtliche Fassung)

Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1842, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1842 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1842 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Unterkapitel 2: Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen“

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