§ 1842 BGBVoraussetzungen für das Kreditinstitut
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 2: Führung der Betreuung › Kapitel 3: Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 2: Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1842, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1842 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1842 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 2: Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen“
- § 1838 BGB Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten
- § 1839 BGB Bereithaltung von Verfügungsgeld
- § 1840 BGB Bargeldloser Zahlungsverkehr
- § 1841 BGB Anlagepflicht
- § 1842 BGB Voraussetzungen für das Kreditinstitut
- § 1843 BGB Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
- § 1844 BGB Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
- § 1845 BGB Sperrvereinbarung
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