§ 1838 BGBPflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 2: Führung der Betreuung › Kapitel 3: Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 2: Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
(1) Der Betreuer hat die Vermögensangelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 wahrzunehmen. Es wird vermutet, dass eine Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten nach den §§ 1839 bis 1843 dem mutmaßlichen Willen des Betreuten nach § 1821 Absatz 4 entspricht, wenn keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden mutmaßlichen Willen bestehen.
(2) Soweit die nach Absatz 1 Satz 1 gebotene Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten von den in den §§ 1839 bis 1843 festgelegten Grundsätzen abweicht, hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzüglich unter Darlegung der Wünsche des Betreuten anzuzeigen. Das Betreuungsgericht kann die Anwendung der §§ 1839 bis 1843 oder einzelner Vorschriften ausdrücklich anordnen, wenn andernfalls eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1838, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1838 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1838 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 2: Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen“
- § 1838 BGB Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten
- § 1839 BGB Bereithaltung von Verfügungsgeld
- § 1840 BGB Bargeldloser Zahlungsverkehr
- § 1841 BGB Anlagepflicht
- § 1842 BGB Voraussetzungen für das Kreditinstitut
- § 1843 BGB Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
- § 1844 BGB Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
- § 1845 BGB Sperrvereinbarung
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