§ 1804 BGBEntlassung des Vormunds
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 4: Beendigung der Vormundschaft
(1) Das Familiengericht hat den Vormund zu entlassen, wenn
- 1.
- die Fortführung des Amtes durch ihn, insbesondere wegen Verletzung seiner Pflichten, das Interesse oder Wohl des Mündels gefährden würde,
- 2.
- er als Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bestellt wurde und jetzt eine andere Person geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, es sei denn, die Entlassung widerspricht dem Wohl des Mündels,
- 3.
- er als Vereinsvormund bestellt wurde und aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Verein ausscheidet,
- 4.
- nach seiner Bestellung Umstände bekannt werden oder eintreten, die seiner Bestellung gemäß § 1784 entgegenstehen oder
- 5.
- ein sonstiger wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
(2) Das Familiengericht hat den Vormund außerdem zu entlassen, wenn
- 1.
- nach dessen Bestellung Umstände eintreten, aufgrund derer ihm die Fortführung des Amtes nicht mehr zugemutet werden kann, und der Vormund seine Entlassung beantragt oder
- 2.
- er als Vereinsvormund bestellt wurde und der Verein seine Entlassung beantragt.
(3) Das Familiengericht soll auf Antrag den bisherigen Vormund entlassen, wenn der Wechsel des Vormunds dem Wohl des Mündels dient. Ein entgegenstehender Wille des Mündels und der Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds sind zu berücksichtigen. Den Antrag nach Satz 1 können stellen:
- 1.
- der Vormund,
- 2.
- derjenige, der sich im Interesse des Mündels als neuer Vormund anbietet,
- 3.
- der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie
- 4.
- jeder andere, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1804, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1804 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1804 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Beendigung der Vormundschaft“
- § 1804 BGB Entlassung des Vormunds
- § 1805 BGB Bestellung eines neuen Vormunds
- § 1806 BGB Ende der Vormundschaft
- § 1807 BGB Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.