§ 1805 BGBBestellung eines neuen Vormunds
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 4: Beendigung der Vormundschaft
(1) Wird der Vormund entlassen oder verstirbt er, hat das Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund zu bestellen. Die §§ 1778 bis 1785 gelten entsprechend.
(2) Wird der Vereinsvormund gemäß § 1804 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 entlassen, kann das Familiengericht statt der Entlassung des Vereinsvormunds feststellen, dass dieser die Vormundschaft künftig als Privatperson weiterführt, wenn dies dem Wohl des Mündels dient.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1805, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1805 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1805 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Beendigung der Vormundschaft“
- § 1804 BGB Entlassung des Vormunds
- § 1805 BGB Bestellung eines neuen Vormunds
- § 1806 BGB Ende der Vormundschaft
- § 1807 BGB Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte
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