Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1807 BGBVermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 4: Beendigung der Vormundschaft

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1807 BGB (amtliche Fassung)

Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 4 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1807, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1807 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1807 Abs. 1 S. 1 BGB

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