§ 1803 BGBPersönliche Anhörung; Besprechung mit dem Mündel
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 3: Beratung und Aufsicht durch das Familiengericht
In geeigneten Fällen und soweit es nach dem Entwicklungsstand des Mündels angezeigt ist,
- 1.
- hat das Familiengericht den Mündel persönlich anzuhören, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Vormund pflichtwidrig die Rechte des Mündels nicht oder nicht in geeigneter Weise beachtet oder seinen Pflichten als Vormund in anderer Weise nicht nachkommt,
- 2.
- soll das Familiengericht den Anfangs- und Jahresbericht des Vormunds über die persönlichen Verhältnisse des Mündels, die Rechnungslegung des Vormunds, wenn der Umfang des zu verwaltenden Vermögens dies rechtfertigt, sowie wesentliche Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels mit dem Mündel persönlich besprechen; der Vormund kann hinzugezogen werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1803, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1803 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1803 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 3: Beratung und Aufsicht durch das Familiengericht“
- § 1802 BGB Allgemeine Vorschriften
- § 1803 BGB Persönliche Anhörung; Besprechung mit dem Mündel
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