§ 1771 BGBAufhebung des Annahmeverhältnisses
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 7: Annahme als Kind › Untertitel 2: Annahme Volljähriger
Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1771, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1771 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1771 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Annahme Volljähriger“
- § 1767 BGB Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
- § 1768 BGB Antrag
- § 1769 BGB Verbot der Annahme
- § 1770 BGB Wirkung der Annahme
- § 1771 BGB Aufhebung des Annahmeverhältnisses
- § 1772 BGB Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
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