Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1769 BGBVerbot der Annahme

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 7: Annahme als Kind › Untertitel 2: Annahme Volljähriger

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1769 BGB (amtliche Fassung)

Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1769, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1769 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1769 Abs. 1 S. 1 BGB

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