§ 1768 BGBAntrag
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 7: Annahme als Kind › Untertitel 2: Annahme Volljähriger
(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1768, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1768 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1768 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Annahme Volljähriger“
- § 1767 BGB Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
- § 1768 BGB Antrag
- § 1769 BGB Verbot der Annahme
- § 1770 BGB Wirkung der Annahme
- § 1771 BGB Aufhebung des Annahmeverhältnisses
- § 1772 BGB Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
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