§ 1770 BGBWirkung der Annahme
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 7: Annahme als Kind › Untertitel 2: Annahme Volljähriger
(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1770, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1770 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1770 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Annahme Volljähriger“
- § 1767 BGB Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
- § 1768 BGB Antrag
- § 1769 BGB Verbot der Annahme
- § 1770 BGB Wirkung der Annahme
- § 1771 BGB Aufhebung des Annahmeverhältnisses
- § 1772 BGB Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
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