Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1642 BGBAnlegung von Geld

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1642 BGB (amtliche Fassung)

Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1642, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1642 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1642 Abs. 1 S. 1 BGB

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