§ 1641 BGBSchenkungsverbot
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge
Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1641, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1641 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1641 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 5: Elterliche Sorge“
- § 1626 BGB Elterliche Sorge, Grundsätze
- § 1626a BGB Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- § 1626b BGB Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
- § 1626c BGB Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
- § 1626d BGB Form; Mitteilungspflicht
- § 1626e BGB Unwirksamkeit
- § 1627 BGB Ausübung der elterlichen Sorge
- § 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
- § 1629 BGB Vertretung des Kindes
- § 1629a BGB Beschränkung der Minderjährigenhaftung
- § 1630 BGB Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
- § 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge
- § 1631a BGB Ausbildung und Beruf
- § 1631b BGB Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
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