Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1641 BGBSchenkungsverbot

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1641 BGB (amtliche Fassung)

Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1641, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1641 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1641 Abs. 1 S. 1 BGB

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