Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1627 BGBAusübung der elterlichen Sorge

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1627 BGB (amtliche Fassung)

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1627, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1627 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1627 Abs. 1 S. 1 BGB

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