§ 1630 BGBElterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1630, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1630 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1630 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 5: Elterliche Sorge“
- § 1626 BGB Elterliche Sorge, Grundsätze
- § 1626a BGB Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- § 1626b BGB Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
- § 1626c BGB Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
- § 1626d BGB Form; Mitteilungspflicht
- § 1626e BGB Unwirksamkeit
- § 1627 BGB Ausübung der elterlichen Sorge
- § 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
- § 1629 BGB Vertretung des Kindes
- § 1629a BGB Beschränkung der Minderjährigenhaftung
- § 1630 BGB Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
- § 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge
- § 1631a BGB Ausbildung und Beruf
- § 1631b BGB Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
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