§ 1568 BGBHärteklausel
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 1: Scheidungsgründe
(1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
(2) (weggefallen)
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1568, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1568 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1568 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Scheidungsgründe“
- § 1564 BGB Scheidung durch richterliche Entscheidung
- § 1565 BGB Scheitern der Ehe
- § 1566 BGB Vermutung für das Scheitern
- § 1567 BGB Getrenntleben
- § 1568 BGB Härteklausel
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