§ 1567 BGBGetrenntleben
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 1: Scheidungsgründe
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1567, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1567 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1567 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Scheidungsgründe“
- § 1564 BGB Scheidung durch richterliche Entscheidung
- § 1565 BGB Scheitern der Ehe
- § 1566 BGB Vermutung für das Scheitern
- § 1567 BGB Getrenntleben
- § 1568 BGB Härteklausel
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