§ 1566 BGBVermutung für das Scheitern
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 1: Scheidungsgründe
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
§ 1566 Abs. 2: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 28.2.1980 I 283 - 1 BvL 136/78 u. a. -
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1566, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1566 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1566 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Scheidungsgründe“
- § 1564 BGB Scheidung durch richterliche Entscheidung
- § 1565 BGB Scheitern der Ehe
- § 1566 BGB Vermutung für das Scheitern
- § 1567 BGB Getrenntleben
- § 1568 BGB Härteklausel
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