§ 1469 BGBAufhebungsantrag
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
Jeder Ehegatte kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen,
- 1.
- wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden dürfen,
- 2.
- wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts mitzuwirken,
- 3.
- wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist,
- 4.
- wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird,
- 5.
- wenn die Wahrnehmung eines Rechts des anderen Ehegatten, das sich aus der Gütergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst wird.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1469, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1469 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1469 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten“
- § 1450 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
- § 1451 BGB Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
- § 1452 BGB Ersetzung der Zustimmung
- § 1453 BGB Verfügung ohne Einwilligung
- § 1454 BGB Notverwaltungsrecht
- § 1455 BGB Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
- § 1456 BGB Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1457 BGB Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1458 BGB (weggefallen)
- § 1459 BGB Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
- § 1460 BGB Haftung des Gesamtguts
- § 1461 BGB Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
- § 1462 BGB Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
- § 1463 BGB Haftung im Innenverhältnis
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