§ 1454 BGBNotverwaltungsrecht
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1454, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1454 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1454 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten“
- § 1450 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
- § 1451 BGB Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
- § 1452 BGB Ersetzung der Zustimmung
- § 1453 BGB Verfügung ohne Einwilligung
- § 1454 BGB Notverwaltungsrecht
- § 1455 BGB Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
- § 1456 BGB Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1457 BGB Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1458 BGB (weggefallen)
- § 1459 BGB Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
- § 1460 BGB Haftung des Gesamtguts
- § 1461 BGB Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
- § 1462 BGB Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
- § 1463 BGB Haftung im Innenverhältnis
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