§ 1463 BGBHaftung im Innenverhältnis
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:
- 1.
- die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird,
- 2.
- die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist,
- 3.
- die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1463, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1463 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1463 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten“
- § 1450 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
- § 1451 BGB Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
- § 1452 BGB Ersetzung der Zustimmung
- § 1453 BGB Verfügung ohne Einwilligung
- § 1454 BGB Notverwaltungsrecht
- § 1455 BGB Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
- § 1456 BGB Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1457 BGB Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1458 BGB (weggefallen)
- § 1459 BGB Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
- § 1460 BGB Haftung des Gesamtguts
- § 1461 BGB Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
- § 1462 BGB Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
- § 1463 BGB Haftung im Innenverhältnis
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