§ 1460 BGBHaftung des Gesamtguts
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1460, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1460 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1460 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten“
- § 1450 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
- § 1451 BGB Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
- § 1452 BGB Ersetzung der Zustimmung
- § 1453 BGB Verfügung ohne Einwilligung
- § 1454 BGB Notverwaltungsrecht
- § 1455 BGB Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
- § 1456 BGB Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1457 BGB Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1458 BGB (weggefallen)
- § 1459 BGB Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
- § 1460 BGB Haftung des Gesamtguts
- § 1461 BGB Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
- § 1462 BGB Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
- § 1463 BGB Haftung im Innenverhältnis
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.