§ 1455 BGBVerwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
- 1.
- eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen,
- 2.
- auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten,
- 3.
- ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört,
- 4.
- einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen,
- 5.
- ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen,
- 6.
- ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen,
- 7.
- einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war,
- 8.
- ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat,
- 9.
- ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen,
- 10.
- die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1455, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1455 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1455 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten“
- § 1450 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
- § 1451 BGB Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
- § 1452 BGB Ersetzung der Zustimmung
- § 1453 BGB Verfügung ohne Einwilligung
- § 1454 BGB Notverwaltungsrecht
- § 1455 BGB Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
- § 1456 BGB Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1457 BGB Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1458 BGB (weggefallen)
- § 1459 BGB Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
- § 1460 BGB Haftung des Gesamtguts
- § 1461 BGB Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
- § 1462 BGB Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
- § 1463 BGB Haftung im Innenverhältnis
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