§ 1419 BGBGesamthandsgemeinschaft
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1419, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1419 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1419 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1415 BGB Vereinbarung durch Ehevertrag
- § 1416 BGB Gesamtgut
- § 1417 BGB Sondergut
- § 1418 BGB Vorbehaltsgut
- § 1419 BGB Gesamthandsgemeinschaft
- § 1420 BGB Verwendung zum Unterhalt
- § 1421 BGB Verwaltung des Gesamtguts
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