§ 1416 BGBGesamtgut
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.
(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.
(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1416, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1416 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1416 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1415 BGB Vereinbarung durch Ehevertrag
- § 1416 BGB Gesamtgut
- § 1417 BGB Sondergut
- § 1418 BGB Vorbehaltsgut
- § 1419 BGB Gesamthandsgemeinschaft
- § 1420 BGB Verwendung zum Unterhalt
- § 1421 BGB Verwaltung des Gesamtguts
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