§ 1417 BGBSondergut
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.
(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1417, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1417 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1417 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1415 BGB Vereinbarung durch Ehevertrag
- § 1416 BGB Gesamtgut
- § 1417 BGB Sondergut
- § 1418 BGB Vorbehaltsgut
- § 1419 BGB Gesamthandsgemeinschaft
- § 1420 BGB Verwendung zum Unterhalt
- § 1421 BGB Verwaltung des Gesamtguts
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