§ 1415 BGBVereinbarung durch Ehevertrag
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1415, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1415 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1415 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1415 BGB Vereinbarung durch Ehevertrag
- § 1416 BGB Gesamtgut
- § 1417 BGB Sondergut
- § 1418 BGB Vorbehaltsgut
- § 1419 BGB Gesamthandsgemeinschaft
- § 1420 BGB Verwendung zum Unterhalt
- § 1421 BGB Verwaltung des Gesamtguts
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